Wann besteht für Gebäude Einmessungspflicht?
Fertigstellung nach 24. Juni 1991:
Ist das Gebäude nicht in der aktuellen amtlichen Flurkarte enthalten ist der Eigentümer in jedem Fall verpflichtet die Einmessung auf seine Kosten zu veranlassen.
Die gesetzliche Grundlage ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) § 6 (3):
Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet, in seinen Außenmaßen wesentlich verändert oder die Nutzung eines Flurstückes geändert, hat der Eigentümer unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.
Fertigstellung vor 24. Juni 1991:
Ist das Gebäude nicht in der aktuellen Flurkarte enthalten, so ist bei Vorlage eines Auftrages zur Vermessung des betreffenden Flurstücks, der ÖbVI verpflichtet, die Gebäudeaufnahme durchzuführen. Für diese Amtshandlung muss er Gebühren nach 2. SächsVermKoVO Tarifstelle 9.2 erheben.
Nach Sächsischem Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) § 16 (6) sind …für das Flurstück, für das eine Katastervermessung beantragt wurde, von Amts wegen alle im Liegenschaftskataster zu führenden Daten (u.a. der Gebäudebestand) zu erfassen.
Wann ist ein Gebäude fertig gestellt?
Wie läuft eigentlich eine Katastervermessung ab?
1. Antrag zur Durchführung einer Katastervermessung des Kunden beim ÖbV
Als Eigentümer sind Sie berechtigt eine Vermessung an Ihrem Flurstück zu beantragen. Sie können aber auch durch eine Vollmacht des Eigentümers berechtigt werden. Ein Notarvertrag reicht in der Regel nicht aus. Es sei denn, es wird ausdrücklich zur Beantragung einer Katastervermessung bevollmächtigt.
Kostenschuldner der Vermessung muss nicht gleichzeitig Antragsteller sein. Hier kann z.B. auch der zukünftige Eigentümer eines Flurstückes eingesetzt werden.
Bevor es zur Auftragserteilung kommt erstellen wir Ihnen gern eine Kostenschätzung auf der Grundlage der zweiten Sächsischen Vermessungskostenverordnung (2. SächsVermKoVO).
2. Antrag auf Unterlagen des ÖbV beim zuständigen Vermessungsamt
Zur Durchführung einer Katastervermesssung werden Daten aus dem Liegenschaftskataster benötigt. Diese stellt das zuständige Vermessungsamt zur Verfügung. Die Bearbeitungszeit beträgt je nach Auftragslage im Vermessungsamt ca. 2 – 8 Wochen.
3. Vorbereitung der Vermessung durch den ÖbV
Nach Erhalt der Unterlagen kann der ÖbV die Vermessung praktisch vorbereiten. Weiterhin kann mit Ihnen ein Termin für den Beginn der Außendienstarbeiten vereinbart werden. In der Regel werden allen Beteiligten die Vermessungsarbeiten angekündigt. Dies erfolgt schriftlich, mündlich per Telefon oder vor Ort. Weitere Absprachen, z.B. über den neuen Grenzverlauf, werden mit Ihnen getroffen.
4. Durchführung der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Der Umfang der Außendienstarbeiten ist von der Größe des zu bearbeitenden Auftrages abhängig. Durchaus kann sich ein Vermessungsprojekt über mehrere Tage hinziehen. Oftmals müssen sich Innen- und Außendienstarbeit abwechseln.
5. Grenztermin des ÖbV mit allen Beteiligten
Sind die vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen vereinbart der ÖbV mit Ihnen einen Grenztermin nach § 16 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG). Dazu erhalten in der Regel alle weiteren Beteiligten eine schriftliche Einladung. Während des Grenztermins haben alle Beteiligten die Möglichkeit, sich zu den vorgezeigten Grenzen zu äußern.
6. Abschluss der Vermessungsarbeiten des ÖbV
Abschließend werden die fehlenden oder neuen Grenzpunkte in der Örtlichkeit abgemarkt. Im Innendienst müssen verschiedene Unterlagen zur Dokumentation der Vermessung zusammengestellt werden. Weiterhin werden alle Beteiligten nochmals schriftlich über die durchgeführten Arbeiten an ihren Grenzen informiert. Das Setzen eines Grenzsteines ist ein Verwaltungsakt und ist erst mit seiner Bekanntgabe rechtskräftig.
7. Kostenbescheid des ÖbV an den Kunden
Auf der Grundlage der 2. SächsVermKoVO wird für die tatsächlich ausgeführten Arbeiten ein Kostenbescheid erstellt. Es ist möglich, dass dieser geringfügig von der Kostenschätzung abweicht, da sich häufig erst während der Vermessungsarbeiten herausstellt, welche Grenzsteine noch vorhanden sind.
8. Einreichung der Unterlagen des ÖbV beim Vermessungsamt
Die zusammengestellten Unterlagen werden beim zuständigen Vermessungsamt eingereicht. Dort werden sie auf Richtigkeit geprüft und ins Liegenschaftskataster übernommen. Die Bearbeitungszeit ist wie bei der Vorbereitung von der Auftragslage im Vermessungsamt abhängig. (mehrere Monate sind möglich)
9. Gebührenbescheid vom Vermessungsamt an den Kunden
Für die Übernahme der Ergebnisse ins Liegenschaftskataster erhebt das Vermessungsamt eine Gebühr nach der 2. SächsVermKoVO. Sie erhalten dazu noch einen Fortführungsnachweis. Dieser wird automatisch vom Vermessungsamt an das Grundbuchamt weitergeleitet.